KHO
Kirchliche Haushaltsordnung (Auszug)
§ 66 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Eine Beteiligung an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform soll nur erfolgen, wenn
a) für die Beteiligung ein berechtigtes Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
b) sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auch die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
c) die kirchlichen Belange im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan angemessen vertreten sind,
d) gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss entsprechend den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften aufgestellt und geprüft wird,
e) die Erhaltung des realen Wertes des eingesetzten Kapitals prognostiziert wurde, soweit nicht aus besonderen kirchlichen Gründen davon abgesehen wird.
(2) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich die kirchliche Körperschaft nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist.
(3) Gehört der kirchlichen Körperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens, hat sie darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungsprüfungsamtzur Prüfung der Betätigung dieser Körperschaft bei diesem Unternehmen in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) ein Recht auf unmittelbare Unterrichtung einschließlich des Rechts zur Einsichtnahme in den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens eingeräumt wird. Die kirchliche Körperschaft wirkt ferner darauf hin, dass das Unternehmen
1. im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen lässt,
2. die Abschlussprüfer beauftragt, in ihrem Bericht auch
a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft,
b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages darzustellen,
3. ihr den Prüfungsbericht der Abschlussprüfer und, wenn das Unternehmen einen Konzernabschluss aufzustellen hat, auch den Prüfungsbericht der Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach Eingang übersendet.
(4) Mehrheitsbeteiligungen sind unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen der kirchlichen Körperschaft von mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder von mehr als 25 vom Hundert, wenn ihr zusammen mit einer anderen Körperschaft der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (Art. 2 der Kirchenverfassung) die Mehrheit der Anteile zusteht.
(5) Besteht keine Mehrheitsbeteiligung, so soll die kirchliche Körperschaft darauf hinwirken, dass dem Rechnungsprüfungsamt die Befugnisse nach Abs. 3 eingeräumt werden.
§ 76 Prüfung betriebswirtschaftlicher Einrichtungen und Beteiligungen
(1) Bei Wirtschaftsbetrieben und Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 sollen neben den Prüfungen nach §§ 74 und 75 regelmäßig Prüfungen durchgeführt werden, die eine Aussage insbesondere über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage treffen.
(2) Zur Prüfung der Betätigung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bei privatrechtlichen Unternehmen im Sinne von § 66 haben der Prüfungsausschuss der Landessynode und das Rechnungsprüfungsamt ein Unterrichtungsrecht. Im Rahmen seiner Unterrichtungspflicht übersendet das Landeskirchenamt dem Rechnungsprüfungsamt innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt und festzustellen hat,
1.die Unterlagen, die der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als Aktionärin oder Gesellschafterin zugänglich sind,
2.die Berichte, welche die auf ihre Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben.
Bei Minderheitsbeteiligungen gilt dies nur insoweit, als der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) die Befugnisse nach § 66 Abs. 3 eingeräumt sind. Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Betätigung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bei privatrechtlichen Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt davon unabhängig nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches.
(3) Der Prüfung der Betätigung durch das Rechnungsprüfungsamt geht eine Prüfung durch das Landeskirchenamt voraus, über deren Ergebnis das Rechnungsprüfungsamt zu unterrichten ist.
§ 78 Unabhängigkeit der Prüfung
(1) Für die Prüfungen sind unabhängige Prüfungsstellen zuständig.
(2) Die persönliche und sachliche Unabhängigkeit der Prüfenden von der zu prüfenden Stelle ist zu gewährleisten.
KGO
Kirchengemeindeordnung (Auszug)
§ 74 Vorlage und Prüfung der Rechnung, Entlastung
(1) Die Rechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres bzw. nach Abschluss der Maßnahme für die Rechnungsprüfung vorzulegen. Der Jahresrechnung ist eine Vermögensübersicht beizufügen.
(2) Die Jahresrechnungen und außerordentlichen Rechnungen der Kirchengemeinden, die keiner Gesamtkirchengemeinde angehören, werden unbeschadet § 4 Abs. 4 des Rechnungsprüfungsamtgesetzes regelmäßig durch die Landeskirchenstelle als Aufsichtsbehörde auf Ordnungsmäßigkeit, rechnerische Richtigkeit und den zweckentsprechenden, wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der Mittel geprüft.
(3) Die Landeskirchenstelle hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Prüfung zu verfahren. Mitarbeitende, die mit der Prüfung betraut sind, sind bei der Prüfung unabhängig und nur den Gesetzen verpflichtet. Die Prüfung soll zeitnah, spätestens ein Jahr nach Vorlage der Rechnung erfolgen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich festzustellen und der geprüften Kirchengemeinde zuzuleiten.
(4) Über den Abschluss der Prüfung erteilt die Landeskirchenstelle einen Bescheid. Dieser enthält die Entlastung des Kirchenvorstandes und der mit den Aufgaben des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens betrauten Personen und Einrichtungen, wenn die Prüfung keine der Entlastung entgegenstehenden Beanstandungen ergeben hat oder die Beanstandungen ausgeräumt sind. Die Entlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
(5) Einzelheiten der Vorprüfung und der Prüfung werden durch eine Verordnung geregelt.
§ 96b Vorlage und formelle Prüfung der Rechnung, Entlastung
(1) Die Jahresrechnung sowie die außerordentlichen Rechnungen der Gesamtkirchengemeinde und der Kirchengemeinden, die zu einer Gesamtkirchengemeinde gehören, sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres bzw. nach Abschluss der Maßnahme dem Landeskirchenamt vorzulegen.
(2) Das Landeskirchenamt prüft formell die Rechnungen und das Vermögen der Gesamtkirchengemeinden und der angeschlossenen Kirchengemeinden und überwacht die Vorprüfung. Im Anschluss daran werden die Rechnungen dem Rechnungsprüfungsamt vorgelegt. Die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt soll zeitnah, spätestens ein Jahr nach Vorlage der Rechnungen bei diesem erfolgen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich festzustellen und den geprüften Gesamtkirchengemeinden bzw. den ihnen angeschlossenen Kirchengemeinden zuzuleiten.
(3) Nach Abschluss der Prüfung schlägt das Rechnungsprüfungsamt dem Landeskirchenamt die Entlastung vor. Ergeben die Prüfungen keine der Entlastung entgegenstehenden Beanstandungen oder sind die Beanstandungen ausgeräumt, so ist Entlastung uneingeschränkt zu erteilen. Hierüber ergeht ein Bescheid des Landeskirchenamtes. Die Entlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
(4) Die Entlastung wird den Vertretungsorganen und den mit den Aufgaben des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens betrauten Personen und Einrichtungen erteilt.
(5) Einzelheiten der Vorprüfung, Prüfung und Entlastung werden durch eine Verordnung geregelt.
DBO
Dekanatsbezirksordnung
§ 39a Prüfung der Rechnung, Entlastung
(1) Die Jahresrechnung und die außerordentlichen Rechnungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres bzw. nach Abschluss der Maßnahme dem Landeskirchenamt vorzulegen.
(2) Das Landeskirchenamt prüft formell die Rechnungen und das Vermögen der Dekanatsbezirke und überwacht die Vorprüfung. Im Anschluss daran werden die Rechnungen dem Rechnungsprüfungsamt vorgelegt. Die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt soll zeitnah, spätestens ein Jahr nach Vorlage der Rechnungen bei diesem erfolgen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich festzustellen und den geprüften Dekanatsbezirken zuzuleiten.
(3) Nach Abschluss der Prüfung schlägt das Rechnungsprüfungsamt dem Landeskirchenamt die Entlastung vor. Ergeben die Prüfungen keine der Entlastung entgegenstehenden Beanstandungen oder sind die Beanstandungen ausgeräumt, so ist Entlastung uneingeschränkt zu erteilen. Hierüber ergeht ein Bescheid des Landeskirchenamtes. Die Entlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
(4) Die Entlastung wird den Vertretungsorganen und den mit den Aufgaben des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens betrauten Personen und Einrichtungen erteilt.
(5) Einzelheiten der Vorprüfung, Prüfung und Entlastung werden durch eine Verordnung geregelt.